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BREXIT – Informationen zu Ihren IP-Rechten

Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Damit begann eine Übergangsphase, die am 31. Dezember 2020 endet. Ab dem 1. Januar 2021 treten neue Regelungen in Kraft.

10/12/2020 | Dr. Günter Isenbruck

Nachfolgend möchten wir einige der häufigsten Fragen zu den Auswirkungen des Brexits auf bestehende Schutzrechte beantworten.

Wie wirkt sich der Brexit auf meine Patentrechte im Vereinigten Königreich oder in Europa aus?

Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist kein Organ der EU, daher hat der Brexit keinen Einfluss auf europäische Patente. Anmelder können weiterhin Patente beim Europäischen Patentamt anmelden, deren Schutz sich dann auf das Vereinigte Königreich erstreckt. Bestehende europäische Patente und Patentanmeldungen, die sich auf das Vereinigte Königreich beziehen, sind ebenfalls nicht betroffen.

Wie wirkt sich der Brexit auf meine Unionsmarken aus?

Ab dem 1. Januar 2021 werden bis dahin eingetragene Unionsmarken in nationale britische Marken überführt („geklont“). Diese neuen geklonten britischen Marken werden eigens gekennzeichnet (das Präfix „009“ – oder „008“, wenn die Unionsmarke aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist – zeigt an, dass es sich um eine geklonte Marke handelt) und treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Wenn Sie Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke sind, müssen Sie zum jetzigen Zeitpunkt daher nichts weiter unternehmen.

Ist die Eintragung einer anhängigen Unionsmarkenanmeldung am 31. Dezember 2020 noch nicht erfolgt, kann der Anmelder beim britischen Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) über das normale nationale Anmeldeverfahren und mit Zahlung der amtlichen Gebühren eine neue britische Anmeldung für dieselbe Marke unter Inanspruchnahme des Anmelde-/Prioritätstages oder der Seniorität der ursprünglichen Unionsmarkenanmeldung einreichen.

Anhängige Unionsmarkenanmeldungen, deren Eintragung nicht bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt ist, werden also nicht automatisch in gleichwertige nationale britische Marken umgewandelt, Anmelder können jedoch:

  • innerhalb von neun (9) Monaten nach dem 31. Dezember 2020 eine vergleichbare nationale britische Marke anmelden;
  • den früheren Anmeldetag der anhängigen Unionsmarkenanmeldung beanspruchen;
  • gültige internationale Prioritäten der anhängigen Unionsmarkenanmeldung beanspruchen, einschließlich jeglicher britischer Senioritätsansprüche.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen, deren anhängige Unionsmarkenanmeldung zum Ende des Übergangszeitraums noch nicht eingetragen wurden, ab dem Austrittsdatum neun (9) Monate Zeit haben, eine neue nationale Anmeldung für dieselbe Marke im Vereinigten Königreich einzureichen. Wir werden Sie rechtzeitig über diese Frist in Kenntnis setzen.

Was passiert mit meinen eingetragenen Gemeinschafts­geschmacksmustern?

Ab dem 1. Januar 2021 werden eingetragene und veröffentlichte Gemeinschafts­geschmacks­muster (RCDs) und internationale Eintragungen für Designs, deren Schutz sich auf die EU erstreckt, in nationale britische Schutzrechte überführt („geklont“). Diese neuen geklonten britischen Schutzrechte treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Geklonte RCDs und internationale Eintragungen für Designs, deren Schutz sich auf die EU erstreckt werden, durch ein eigenes Präfix („009“) als geklonte Schutzrechte gekennzeichnet. Diese Schutzrechte behalten das Anmelde-, Eintragungs-, Prioritäts- und Verlängerungsdatum der entsprechenden eingetragenen Gemeinschafts­geschmacks­muster. Wenn Sie Inhaber eines solchen bestehenden Schutzrechtes sind, müssen Sie zum jetzigen Zeitpunkt nichts weiter unternehmen.

Befindet sich ein RCD am 31. Dezember 2020 noch im Anmeldeverfahren, kann der Anmelder beim britischen Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) über das normale nationale Anmeldeverfahren und mit Zahlung der amtlichen Gebühren eine neue britische Anmeldung für dasselbe Schutzrecht unter Inanspruchnahme des Anmelde-/Prioritätstages der ursprünglichen EU-Anmeldung des RCDs einreichen.

Wie hoch sind die Kosten für die Umwandlung in geklonte nationale britische Schutzrechte nach dem Brexit?

Für die Umwandlung in geklonte nationale Schutzrechte fallen für Inhaber von eingetragenen Unionsmarken und Gemeinschafts­geschmacks­mustern keine amtlichen Gebühren an. Es entstehen jedoch in Zukunft zusätzliche Kosten, da die vergleichbaren Schutzrechte im Vereinigten Königreich gesondert von Ihren Unionsmarken und Ihren RCDs verlängert werden müssen.

Was ist bei der Verlängerung von Unionsmarken und Gemeinschafts­geschmacksmustern zu beachten?

Für Schutzrechte, deren Verlängerung ab 2021 ansteht, müssen Sie prüfen, ob Sie das bestehende Unionsschutzrecht oder das geklonte britische Schutzrecht oder beide verlängern möchten. Für die geklonten britischen Marken und britischen Designs gelten die gleichen Verlängerungsfristen wie für die ursprünglichen Schutzrechte. Wir werden Sie rechtzeitig über die entsprechenden Fristen informieren.

Was ist in Bezug auf die Benutzung von Marken zu beachten?

Es ist empfehlenswert, ab dem 1. Januar 2021 bei Ihren Aufzeichnungen in Bezug auf den Nachweis der Benutzung Ihrer Marken auf eine klare Unterteilung zwischen der Benutzung in der EU und im Vereinigten Königreich zu achten.

Welche Auswirkungen auf Widerspruchs- und Löschungsverfahren sind zu erwarten?

Anhängige Widerspruchs- und Löschungsverfahren in Bezug auf Unionsmarken sind vom Brexit betroffen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass ein bei dem EUIPO anhängiger Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung am 1. Januar 2021 seine Wirksamkeit im Vereinigten Königreich verliert. Das Widerspruchsverfahren wird demnach vor dem EUIPO gegen die Unionsmarkenanmeldung fortgeführt, die sich nunmehr auf die verbleibenden 27 Mitgliedstaaten erstreckt.

Sollte der Inhaber der im Widerspruchsverfahren befindlichen Anmeldung während der 9-Monatsfrist eine britische Anmeldung einreichen, muss nach Veröffentlichung dieser Anmeldung innerhalb der im Vereinigten Königreich üblichen 2-monatigen Widerspruchs­frist ein neuer Widerspruch eingelegt werden. Wenn der ursprüngliche EU-Widerspruch auf eine Unionsmarke gestützt wurde, dann sollte es eine entsprechende geklonte britische Marke geben, auf die sich der neue britische Widerspruch beziehen kann.

Da das Vereinigte Königreich ab 1. Januar 2021 wie ein Drittstaat behandelt wird, werden laufende Widerspruchs­verfahren, die sich auf eine nationale britische Marke stützen, automatisch am 1. Januar 2021 gegenstandslos.

Hinsichtlich der laufenden Löschungsverfahren hat das UKIPO erklärt, dass für registrierte Unionsmarken, die am 1. Januar 2021 ein Löschungsverfahren durchlaufen, entsprechende geklonte Rechte geschaffen werden sollen. Gemäß dem Brexit-Ratifizierungsgesetz
(Withdrawal Agreement Act) wird das Ergebnis eines Löschungsverfahrens für das geklonte Schutzrecht jedoch akzeptiert, wenn die rechtliche Grundlage für die Löschung im Vereinigten Königreich anwendbar ist.

Laufende Löschungsverfahren beim EUIPO, die sich auf eine nationale britische Marke stützen, werden analog zum Widerspruchsverfahren automatisch am 1. Januar 2021 gegenstandslos.

Weitere Informationen finden Sie unter:

gov.uk/government/news/intellectual-property-and-the-transition-period

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