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DPMA verlängert Fristen

Sämtliche Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährt wurden, werden von Amts wegen bis zum 4. Mai 2020 verlängert bzw. es wird bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden.

09/04/2020 | Dr. Günter Isenbruck

Es ergehen keine gesonderten Mitteilungen über die Fristverlängerungen. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Fristverlängerung nicht gilt für Fristen in Zusammenhang mit Anträgen auf internationale Registrierung oder nachträgliche Benennung unter dem Protokoll zum Madrider Marken-abkommen (PMMA). Im Hinblick auf nachträgliche Benennungen zu einer international registrierten Marke wird dringend empfohlen, die Anträge (MM4) unmittelbar bei der WIPO einzureichen.

Veröffentlichung des DPMA vom 9. April 2020

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